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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §92Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/15/0052 E 29. September 2022 RS 6 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Es liegt kein Bescheid vor, wenn er die Behörde, von der er erlassen worden ist, nicht erkennen lässt (vgl. VwGH 29.1.1991, 90/14/0112, und 23.10.2002, 2002/16/0231). Ob die konkrete Behörde für die Erlassung des Bescheides zuständig ist, ist hingegen für dessen Gültigkeit irrelevant.Es liegt kein Bescheid vor, wenn er die Behörde, von der er erlassen worden ist, nicht erkennen lässt vergleiche VwGH 29.1.1991, 90/14/0112, und 23.10.2002, 2002/16/0231). Ob die konkrete Behörde für die Erlassung des Bescheides zuständig ist, ist hingegen für dessen Gültigkeit irrelevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160039.L02Im RIS seit
22.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023