RS Vwgh 2023/7/27 Ra 2021/16/0039

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Veröffentlicht am 27.07.2023
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §92
BAO §96 Abs1
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/15/0052 E 29. September 2022 RS 6 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Es liegt kein Bescheid vor, wenn er die Behörde, von der er erlassen worden ist, nicht erkennen lässt (vgl. VwGH 29.1.1991, 90/14/0112, und 23.10.2002, 2002/16/0231). Ob die konkrete Behörde für die Erlassung des Bescheides zuständig ist, ist hingegen für dessen Gültigkeit irrelevant.Es liegt kein Bescheid vor, wenn er die Behörde, von der er erlassen worden ist, nicht erkennen lässt vergleiche VwGH 29.1.1991, 90/14/0112, und 23.10.2002, 2002/16/0231). Ob die konkrete Behörde für die Erlassung des Bescheides zuständig ist, ist hingegen für dessen Gültigkeit irrelevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160039.L02

Im RIS seit

22.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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