RS Vwgh 2023/7/27 Ra 2021/16/0039

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Veröffentlicht am 27.07.2023
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0103 E 8. September 2016 RS 1 (hier ohne ersten und letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Bezeichnung der Behörde ist ein wesentliches Merkmal, dessen Fehlen zur absoluten Nichtigkeit führt. Dem Erfordernis zur Bezeichnung der Behörde ist dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann - also unabhängig von der subjektiven Kenntnis seitens des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Ob und welcher Behörde eine Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches und seiner Einleitung, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen. Es ist demnach nicht von Bedeutung, an welcher Stelle der Erledigung die Behörde genannt ist (Hinweis E vom 30. Oktober 2015, Ra 2015/03/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160039.L03

Im RIS seit

22.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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