Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
§ 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 sieht betreffend die Vergütung von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, vor, dass der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen hat; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über. Dieser tritt neben den Anspruch auf Vergütung jenes Verdienstentganges, der dem Arbeitgeber infolge einer der in § 32 Abs. 1 EpidemieG 1950 aufgezählten Maßnahmen unmittelbar selbst entsteht. Es handelt sich hierbei um rechtlich voneinander unabhängige Ansprüche (VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301).Paragraph 32, Absatz 3, EpidemieG 1950 sieht betreffend die Vergütung von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, vor, dass der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen hat; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über. Dieser tritt neben den Anspruch auf Vergütung jenes Verdienstentganges, der dem Arbeitgeber infolge einer der in Paragraph 32, Absatz eins, EpidemieG 1950 aufgezählten Maßnahmen unmittelbar selbst entsteht. Es handelt sich hierbei um rechtlich voneinander unabhängige Ansprüche (VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090086.L02Im RIS seit
22.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023