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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1332Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann zwar auch ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen. Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt jedoch keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis machte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers mit der Unkenntnis der auf dem Boden der Art. 133 und Art. 144 Abs. 3 B-VG im Zusammenhalt mit § 26 Abs. 4 VwGG gegebenen Rechtslage seit 1. Jänner 2014 - somit seit neuneinhalb Jahren - geltend. Daran traf den anwaltlich vertretenen Revisionswerber aber ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, weil von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er sich über Änderungen der in laufenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage informiert hält und Vorkehrungen trifft, um in diesen Verfahren entsprechend reagieren zu können (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0045, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann zwar auch ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen. Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt jedoch keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis machte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers mit der Unkenntnis der auf dem Boden der Artikel 133 und Artikel 144, Absatz 3, B-VG im Zusammenhalt mit Paragraph 26, Absatz 4, VwGG gegebenen Rechtslage seit 1. Jänner 2014 - somit seit neuneinhalb Jahren - geltend. Daran traf den anwaltlich vertretenen Revisionswerber aber ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, weil von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er sich über Änderungen der in laufenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage informiert hält und Vorkehrungen trifft, um in diesen Verfahren entsprechend reagieren zu können vergleiche VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0045, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060126.L01Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023