RS Vwgh 2023/8/3 Ra 2020/04/0134

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Veröffentlicht am 03.08.2023
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L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: RPA 1/2024, S. 14-17;

Rechtssatz

Eine Option ist als Bestandteil des Auftrags anzusehen und unterliegt als solcher der Nachprüfung (vgl. VwGH 26.4.2007, 2005/04/0189, 0190). Es schadet auch nicht, wenn es allein im Willen des Auftraggebers liegt, ob dieser von der Option Gebrauch macht, zumal hier Verfahrensgegenstand der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist, bei der nach der Definition des § 25 Abs. 7 BVergG 2006 ohnehin insgesamt keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers besteht (vgl. dazu auch VwGH 16.3.2016, Ro 2014/04/0070).Eine Option ist als Bestandteil des Auftrags anzusehen und unterliegt als solcher der Nachprüfung vergleiche VwGH 26.4.2007, 2005/04/0189, 0190). Es schadet auch nicht, wenn es allein im Willen des Auftraggebers liegt, ob dieser von der Option Gebrauch macht, zumal hier Verfahrensgegenstand der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist, bei der nach der Definition des Paragraph 25, Absatz 7, BVergG 2006 ohnehin insgesamt keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers besteht vergleiche dazu auch VwGH 16.3.2016, Ro 2014/04/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040134.L02

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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