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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §141 Abs2Rechtssatz
Dem Auftraggeber ist ein Beurteilungsspielraum im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eingeräumt, ob er Angebote von Bietern ausscheidet, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. Dieser Beurteilungsspielraum wird allerdings durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere den (sich bereits aus dem Unionsrecht ergebenden) Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, begrenzt (vgl. VwGH 21.3.2011, 2008/04/0083).Dem Auftraggeber ist ein Beurteilungsspielraum im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eingeräumt, ob er Angebote von Bietern ausscheidet, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. Dieser Beurteilungsspielraum wird allerdings durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere den (sich bereits aus dem Unionsrecht ergebenden) Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, begrenzt vergleiche VwGH 21.3.2011, 2008/04/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040111.L01Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023