RS Vwgh 2023/8/3 Ra 2020/04/0111

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Veröffentlicht am 03.08.2023
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Dem Auftraggeber ist ein Beurteilungsspielraum im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eingeräumt, ob er Angebote von Bietern ausscheidet, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. Dieser Beurteilungsspielraum wird allerdings durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere den (sich bereits aus dem Unionsrecht ergebenden) Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, begrenzt (vgl. VwGH 21.3.2011, 2008/04/0083).Dem Auftraggeber ist ein Beurteilungsspielraum im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eingeräumt, ob er Angebote von Bietern ausscheidet, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. Dieser Beurteilungsspielraum wird allerdings durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere den (sich bereits aus dem Unionsrecht ergebenden) Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, begrenzt vergleiche VwGH 21.3.2011, 2008/04/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040111.L01

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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