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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Rechtssatz
Der Revisionswerber ist der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Der Revisionswerber brachte zwar einen von ihm unterfertigten Schriftsatz ein, doch kann der Auftrag, die Revision durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG), nicht durch die bloße Angabe von Namen und Adresse des bevollmächtigten Rechtsanwalts erfüllt werden. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Der Revisionswerber ist der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Der Revisionswerber brachte zwar einen von ihm unterfertigten Schriftsatz ein, doch kann der Auftrag, die Revision durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG), nicht durch die bloße Angabe von Namen und Adresse des bevollmächtigten Rechtsanwalts erfüllt werden. Das Verfahren war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020115.L01Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023