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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/18/0030 E 27. April 2022 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels bereits wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen (vgl. etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/18/0520).Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels bereits wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen vergleiche etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/18/0520).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180094.L06Im RIS seit
31.08.2023Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023