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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/18/0082 E 29. August 2022 RS 3Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels muss eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen (vgl. etwa VwGH 11.3.2021, Ra 2020/18/0520; VwGH 27.4.2022, Ra 2022/18/0030).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels muss eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen vergleiche etwa VwGH 11.3.2021, Ra 2020/18/0520; VwGH 27.4.2022, Ra 2022/18/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180094.L04Im RIS seit
31.08.2023Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023