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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/08/0130 B 4. Oktober 2022 RS 1Stammrechtssatz
Hinsichtlich der Abgrenzung des Dienstvertrages (der Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 ASVG) vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass allen drei Vertragstypen die freiwillige Verpflichtung zur Arbeit, die Entgeltlichkeit sowie eine gewisse Dauer gemeinsam ist.Hinsichtlich der Abgrenzung des Dienstvertrages (der Beschäftigung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass allen drei Vertragstypen die freiwillige Verpflichtung zur Arbeit, die Entgeltlichkeit sowie eine gewisse Dauer gemeinsam ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080138.L01Im RIS seit
05.09.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023