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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Der Revisionswerber (Bauwerber), der behauptet, die Beschwerde sei ihm zuzurechnen, kann durch den angefochtenen Beschluss, in dem die Beschwerde dem Bauführer persönlich zugerechnet wurde, in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein. Ihm steht daher das Recht zur Revisionserhebung zu (vgl. VwGH 30.1.2015, Ra 2014/17/0025; vgl. auch VwGH 23.10.2013, 2012/03/0083, zur Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle BGBl. I Nr. 51/2012).Der Revisionswerber (Bauwerber), der behauptet, die Beschwerde sei ihm zuzurechnen, kann durch den angefochtenen Beschluss, in dem die Beschwerde dem Bauführer persönlich zugerechnet wurde, in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein. Ihm steht daher das Recht zur Revisionserhebung zu vergleiche VwGH 30.1.2015, Ra 2014/17/0025; vergleiche auch VwGH 23.10.2013, 2012/03/0083, zur Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050226.L01Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023