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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §15 Abs1Rechtssatz
Nichtstattgebung - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 - Der Revisionswerber wurde unstrittig erst im Juli 2021 wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, versuchter schwerer Körperverletzung gemäß §§ 84 Abs. 4, 15 Abs. 1 StGB und pornographischer Darstellung Minderjähriger gemäß § 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt und deshalb auch in Strafhaft angehalten. Im Hinblick auf das der Strafdelinquenz zugrunde liegende schwerwiegende Fehlverhalten, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse gegeben ist, stünden der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls auch beachtliche öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 - Der Revisionswerber wurde unstrittig erst im Juli 2021 wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, versuchter schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 84, Absatz 4, 15, Absatz eins, StGB und pornographischer Darstellung Minderjähriger gemäß Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt und deshalb auch in Strafhaft angehalten. Im Hinblick auf das der Strafdelinquenz zugrunde liegende schwerwiegende Fehlverhalten, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse gegeben ist, stünden der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls auch beachtliche öffentliche Interessen entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170125.L02Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023