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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §56Rechtssatz
Nichtstattgebung - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 - Im gegenständlichen Fall legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht konkret dar. Soweit er mit seiner drohenden Abschiebung, dem damit verbundenen Eingriff in sein geschütztes Privat- und Familienleben bzw. der Versetzung in eine ausweglose Lage argumentiert sowie weiters releviert, die nachträgliche Erteilung eines Aufenthaltstitels könnte die Nachteile nicht wettmachen, beschränkt er sich auf bloß allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher konkretisierte und substanziierte Behauptungen, mit denen der (strengen) Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird. Derartige - nur vage und unbestimmt gehaltene - Ausführungen lassen einen unverhältnismäßigen Nachteil jedenfalls nicht erkennen und stellen somit keine taugliche Grundlage für die gebotene Durchführung einer Abwägung mit den berührten gegenteiligen öffentlichen Interessen bzw. den Interessen anderer Parteien dar.Nichtstattgebung - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 - Im gegenständlichen Fall legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht konkret dar. Soweit er mit seiner drohenden Abschiebung, dem damit verbundenen Eingriff in sein geschütztes Privat- und Familienleben bzw. der Versetzung in eine ausweglose Lage argumentiert sowie weiters releviert, die nachträgliche Erteilung eines Aufenthaltstitels könnte die Nachteile nicht wettmachen, beschränkt er sich auf bloß allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher konkretisierte und substanziierte Behauptungen, mit denen der (strengen) Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird. Derartige - nur vage und unbestimmt gehaltene - Ausführungen lassen einen unverhältnismäßigen Nachteil jedenfalls nicht erkennen und stellen somit keine taugliche Grundlage für die gebotene Durchführung einer Abwägung mit den berührten gegenteiligen öffentlichen Interessen bzw. den Interessen anderer Parteien dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170125.L01Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023