RS Vwgh 2023/8/11 Ra 2021/13/0025

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Veröffentlicht am 11.08.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
34 Monopole

Norm

AbgÄG 2016
BAO §292 Abs1 Z1
BAO §292 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Verfahrenshilfe ist insoweit zu bewilligen, als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (§ 292 Abs. 1 Z 1 BAO). Der notwendige Unterhalt wird in einer Weise ermittelt, dass er - auch unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles (etwa Gesundheitszustand des Antragstellers) - eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AbgÄG 2016, 1352 BlgNR 25. GP 18). Jene Kosten, die zur Deckung der Bedürfnisse des Antragstellers erforderlich sind, sind daher vom "notwendigen Unterhalt" umfasst, also aus dem insoweit ermittelten Betrag zu bestreiten und nicht zusätzlich zu berücksichtigen.Verfahrenshilfe ist insoweit zu bewilligen, als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (Paragraph 292, Absatz eins, Ziffer eins, BAO). Der notwendige Unterhalt wird in einer Weise ermittelt, dass er - auch unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles (etwa Gesundheitszustand des Antragstellers) - eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AbgÄG 2016, 1352 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 18). Jene Kosten, die zur Deckung der Bedürfnisse des Antragstellers erforderlich sind, sind daher vom "notwendigen Unterhalt" umfasst, also aus dem insoweit ermittelten Betrag zu bestreiten und nicht zusätzlich zu berücksichtigen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130025.L03

Im RIS seit

05.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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