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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgÄG 2016Rechtssatz
Verfahrenshilfe ist insoweit zu bewilligen, als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (§ 292 Abs. 1 Z 1 BAO). Der notwendige Unterhalt wird in einer Weise ermittelt, dass er - auch unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles (etwa Gesundheitszustand des Antragstellers) - eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AbgÄG 2016, 1352 BlgNR 25. GP 18). Jene Kosten, die zur Deckung der Bedürfnisse des Antragstellers erforderlich sind, sind daher vom "notwendigen Unterhalt" umfasst, also aus dem insoweit ermittelten Betrag zu bestreiten und nicht zusätzlich zu berücksichtigen.Verfahrenshilfe ist insoweit zu bewilligen, als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (Paragraph 292, Absatz eins, Ziffer eins, BAO). Der notwendige Unterhalt wird in einer Weise ermittelt, dass er - auch unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles (etwa Gesundheitszustand des Antragstellers) - eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AbgÄG 2016, 1352 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 18). Jene Kosten, die zur Deckung der Bedürfnisse des Antragstellers erforderlich sind, sind daher vom "notwendigen Unterhalt" umfasst, also aus dem insoweit ermittelten Betrag zu bestreiten und nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130025.L03Im RIS seit
05.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023