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E6JNorm
UStG 1994 §12 Abs1Rechtssatz
Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn der wahre Lieferer der betreffenden Gegenstände oder der wahre Erbringer der betreffenden Dienstleistungen nicht namhaft gemacht worden ist, sofern unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und trotz der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen die für die Prüfung, ob dieser Lieferer bzw. Leistungserbringer Steuerpflichtiger war, erforderlichen Angaben fehlen (vgl. EuGH 9.12.2021, C-154/20, Kemwater ProChemie s. r. o., Rn 41; 11.11.2021, Ferimet, C-281/20, Rn 44, 55). Damit kommt es aber auf einen allfälligen guten Glauben des Steuerpflichtigen nicht mehr an (vgl. nochmals EuGH 9.12.2021, C-154/20, Kemwater ProChemie s. r. o., Rn 42).Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn der wahre Lieferer der betreffenden Gegenstände oder der wahre Erbringer der betreffenden Dienstleistungen nicht namhaft gemacht worden ist, sofern unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und trotz der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen die für die Prüfung, ob dieser Lieferer bzw. Leistungserbringer Steuerpflichtiger war, erforderlichen Angaben fehlen vergleiche EuGH 9.12.2021, C-154/20, Kemwater ProChemie s. r. o., Rn 41; 11.11.2021, Ferimet, C-281/20, Rn 44, 55). Damit kommt es aber auf einen allfälligen guten Glauben des Steuerpflichtigen nicht mehr an vergleiche nochmals EuGH 9.12.2021, C-154/20, Kemwater ProChemie s. r. o., Rn 42).
Gerichtsentscheidung
62020CJ0154 Kemwater ProChemie VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130096.L03Im RIS seit
05.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023