TE Vfgh Erkenntnis 1991/6/26 B307/91

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung auch bei Anhängigkeit der Beschwerde zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid vom 4. März 1991 stellte der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds folgendes fest:

"Gemäß §71 Abs5 Z2 Marktordnungsgesetz (MOG 1985, BGBl. Nr. 210/1985 i.d.F. BGBl. Nr. 330/1988) werden die Begünstigungen, die sich aus der Zustimmung des Milchwirtschaftsfonds zur Aufnahme von Almen in die von der Molkereigenossenschaft Obergrafendorf zu führenden Almliste ergeben, für die Dauer vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1994 für die Jostenalm in Annaberg entzogen. "Gemäß §71 Abs5 Z2 Marktordnungsgesetz (MOG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,) werden die Begünstigungen, die sich aus der Zustimmung des Milchwirtschaftsfonds zur Aufnahme von Almen in die von der Molkereigenossenschaft Obergrafendorf zu führenden Almliste ergeben, für die Dauer vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1994 für die Jostenalm in Annaberg entzogen.

Hiedurch wird der Bescheid des Milchwirtschaftsfonds Zl. Ia/Dr.A./r. vom 23. März 1983 befristet abgeändert."

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer deswegen in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §71 Abs5 MOG 1985, BGBl. 210 idF BGBl. 330/1988, in seinen Rechten verletzt erachtet. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer deswegen in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §71 Abs5 MOG 1985, BGBl. 210 in der Fassung Bundesgesetzblatt 330 aus 1988,, in seinen Rechten verletzt erachtet.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 1991, G332-341/90 ua., §71 Abs5 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. 210 idF BGBl. 330/1988, als verfassungswidrig aufgehoben. 2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 1991, G332-341/90 ua., §71 Abs5 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. 210 in der Fassung Bundesgesetzblatt 330 aus 1988,, als verfassungswidrig aufgehoben.

3. Wie sich aus Art140 Abs7 B-VG ergibt, wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist darum so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zur Zeit der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem im Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) sind all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit Beginn der nichtöffentlichen Beratung) bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 20. Juni 1991.

Die vorliegende Beschwerde ist am 19. März 1991 zur Post gegeben worden und am 20. März 1991 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt.

Nach dem Gesagten ist der Fall daher einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig befundene Vorschrift an. Nach der Lage des Falles ist es offenkundig, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Es ist daher auszusprechen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt wurde. Der Bescheid wird aufgehoben (vgl. etwa VfSlg. 10.736/1985). Es ist daher auszusprechen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt wurde. Der Bescheid wird aufgehoben vergleiche etwa VfSlg. 10.736/1985).

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B307.1991

Dokumentnummer

JFT_10089374_91B00307_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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