RS Vwgh 2023/8/16 Ra 2023/17/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehöriger, gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz 2005 als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Aufschiebungsantrag verbundene - Revision. Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Da sich der Revisionswerber dazu bloß auf den Gesetzestext des § 30 Abs. 2 VwGG beruft, wird der Konkretisierungsobliegenheit in keiner Weise entsprochen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon im Hinblick auf die mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht in Betracht (vgl. VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029), wobei das BVwG im angefochtenen Erkenntnis zudem weder über eine Rückkehrentscheidung noch über ein Einreiseverbot abgesprochen hat und dem Revisionswerber schon deshalb durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses kein unverhältnismäßigen Nachteil drohen kann.Nichtstattgebung - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehöriger, gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Aufschiebungsantrag verbundene - Revision. Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Da sich der Revisionswerber dazu bloß auf den Gesetzestext des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG beruft, wird der Konkretisierungsobliegenheit in keiner Weise entsprochen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon im Hinblick auf die mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht in Betracht vergleiche VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029), wobei das BVwG im angefochtenen Erkenntnis zudem weder über eine Rückkehrentscheidung noch über ein Einreiseverbot abgesprochen hat und dem Revisionswerber schon deshalb durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses kein unverhältnismäßigen Nachteil drohen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170123.L01

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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