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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Die Einschätzung, es liegt kein "Familienleben" iSd. Art. 8 MRK vor, ist im Fall der aufrechten Beziehung zu einer Verlobten, die mit dem Fremden nicht im selben Haushalt lebt, sondern sogar in einer anderen Stadt als der Fremde wohnhaft ist, nicht zu beanstanden (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006).Die Einschätzung, es liegt kein "Familienleben" iSd. Artikel 8, MRK vor, ist im Fall der aufrechten Beziehung zu einer Verlobten, die mit dem Fremden nicht im selben Haushalt lebt, sondern sogar in einer anderen Stadt als der Fremde wohnhaft ist, nicht zu beanstanden (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220025.L01Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023