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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Nur ein im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzter Akt kann mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar sein. Dazu ist zum einen abstrakt die Befugnis notwendig, Hoheitsakte setzen zu dürfen, zum anderen muss tatsächlich Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170104.L01Im RIS seit
06.09.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023