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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/11/0089 B 24. Juni 2019 RS 1 (hier: Übertretung des § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960)Stammrechtssatz
Der - seit dem das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigenden Erkenntnis des VwG - rechtskräftigen Bestrafung wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG 1997 zu; daran ändert die erfolgte Einbringung einer außerordentlichen Revision (auch) gegen das diese Bestrafung betreffende Erkenntnis des VwG nichts (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/11/0285, mwN). Sollte sich allerdings nach rechtskräftiger Entziehung der Lenkberechtigung (als Folge einer allfälligen Aufhebung des Straferkenntnisses) herausstellen, dass der Bf die strafbare Handlung nicht begangen hat, hätte dies in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung zu finden (vgl. etwa VwGH 6.7.2004, 2004/11/0046, mwN). Eine Verletzung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Revisionswerbers bzw. tragender Verfahrensgrundsätze ist daher nicht zu erkennen.Der - seit dem das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigenden Erkenntnis des VwG - rechtskräftigen Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG 1997 zu; daran ändert die erfolgte Einbringung einer außerordentlichen Revision (auch) gegen das diese Bestrafung betreffende Erkenntnis des VwG nichts vergleiche VwGH 29.1.2018, Ra 2017/11/0285, mwN). Sollte sich allerdings nach rechtskräftiger Entziehung der Lenkberechtigung (als Folge einer allfälligen Aufhebung des Straferkenntnisses) herausstellen, dass der Bf die strafbare Handlung nicht begangen hat, hätte dies in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung zu finden vergleiche etwa VwGH 6.7.2004, 2004/11/0046, mwN). Eine Verletzung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Revisionswerbers bzw. tragender Verfahrensgrundsätze ist daher nicht zu erkennen.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110106.L01Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023