RS Vwgh 2023/8/21 Ra 2023/03/0017

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Veröffentlicht am 21.08.2023
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §40 Abs1 litb
EpidemieG 1950 §7
MRKZP 07te Art4
StGB §178
VStG §22 Abs1

Rechtssatz

Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 40 Abs. 1 lit. b EpidemieG 1950 ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter einem nach § 7 EpidemieG 1950 behördlich verfügten Ge- oder Verbot - sohin einer behördlich verfügten Absonderungsmaßnahme oder Verkehrsbeschränkung - zuwiderhandelt. Auf das Herbeiführen einer Gefahrensituation, etwa der Gefahr der Verbreitung einer ansteckenden Krankheit, kommt es nicht an. Hingegen ist nach § 178 StGB strafbar, wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört. Der Tatbestand des § 178 StGB verlangt also das Herbeiführen einer - im Gesetz näher umschriebenen - Gefahrensituation. Das allein lässt aber im vorliegenden Fall den Schluss, es könne keine Tatidentität vorliegen, mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR zum Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 des 7. ZPMRK nicht zu.Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, EpidemieG 1950 ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter einem nach Paragraph 7, EpidemieG 1950 behördlich verfügten Ge- oder Verbot - sohin einer behördlich verfügten Absonderungsmaßnahme oder Verkehrsbeschränkung - zuwiderhandelt. Auf das Herbeiführen einer Gefahrensituation, etwa der Gefahr der Verbreitung einer ansteckenden Krankheit, kommt es nicht an. Hingegen ist nach Paragraph 178, StGB strafbar, wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört. Der Tatbestand des Paragraph 178, StGB verlangt also das Herbeiführen einer - im Gesetz näher umschriebenen - Gefahrensituation. Das allein lässt aber im vorliegenden Fall den Schluss, es könne keine Tatidentität vorliegen, mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR zum Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, des 7. ZPMRK nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030017.L04

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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