RS Vwgh 2023/8/21 Ra 2023/03/0017

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Veröffentlicht am 21.08.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §40
VStG §22 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/03/0280 E 5. Mai 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 22 Abs. 1 VStG ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. § 22 Abs. 1 VStG stellt dabei - ebenso wie die entsprechende Regelung in § 40 EpidemieG 1950 - ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Paragraph 22, Absatz eins, VStG stellt dabei - ebenso wie die entsprechende Regelung in Paragraph 40, EpidemieG 1950 - ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030017.L01

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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