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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §87;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Dezember 1992, Zl. MA 62-R 310, 311/91, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Dezember 1992 wurden dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Gewerbeberechtigungen "Handel mit Altwaren im Standort W, P-Gasse 13", und Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel, im Standort W, S-Gasse 26", entzogen. In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. März 1990 wegen Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter nach den §§ 12, 146 und 147 Abs. 3 StGB verurteilt worden, weil er zusammen mit einem Sozialhelfer am 21. Juli 1989 die Wohnung einer in einem Pflegeheim in Agonie liegenden Frau aufgesucht, dort vier mit Losungswort vinkulierte Sparbücher sowie die Losungsworte enthaltende Notizen vorgefunden, die Sparbücher an sich genommen und in der Folge davon insgesamt S 1,447.750,-- behoben habe. Diese Verurteilung sei noch nicht getilgt. Die Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers böten geradezu ideale Voraussetzungen dafür, sich unter dem Vorwand von Wohnungsräumungen Zutritt zu den Wohnungen alter und kranker Menschen zu verschaffen, dort widerrechtlich Sachen an sich zu nehmen und diese sodann zum eigenen Vorteil zu verwerten. Beim Beschwerdeführer sei eine ausgeprägte Neigung zur Begehung solcher Straftaten anzunehmen, weil er die der Verurteilung vom 16. März 1990 zugrundeliegenden Taten im Alter von 45 Jahren ausgeübt habe, in dem die Charakterbildung eines Menschen erfahrungsgemäß längst abgeschlossen sei. Von einer Überwindung dieser Neigung könne erst gesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer während vieler Jahre nicht mehr straffällig geworden wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur
hg. Zl. 93/04/0192 protokollierte Beschwerde.
Mit dem nunmehr vorliegenden Antrag begehrt der Beschwerdeführer (neuerlich), dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird damit begründet, es sei ihm erst nach Einbringung der Beschwerde bekannt geworden, daß als Folge der Entziehung der Gewerbeberechtigungen seine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für beendet erklärt worden sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Damit aber hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, daß die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gegeben sind. Davon ausgehend muß der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die nicht auszuschließende Gefahr der Begehung weiterer durch die Ausübung der Gewerbeberechtigung geförderter Straftaten durch den Beschwerdeführer vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandes zwingender öffentlicher Interessen ausgehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Es konnte daher schon aus diesem Grund dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994040002.A00Im RIS seit
20.11.2000