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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Behauptet der Revisionswerber bloß allgemein, das VwG sei von "höchstgerichtlicher Rechtsprechung" abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das VwG in welchen Punkten abgewichen sein soll, wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen (vgl. VwGH 12.4.2019, Ra 2019/03/0001, mwN). Die Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH hat in den Revisionszulässigkeitsgründen zu erfolgen (vgl. VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0135, mwN).Behauptet der Revisionswerber bloß allgemein, das VwG sei von "höchstgerichtlicher Rechtsprechung" abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das VwG in welchen Punkten abgewichen sein soll, wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen vergleiche VwGH 12.4.2019, Ra 2019/03/0001, mwN). Die Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH hat in den Revisionszulässigkeitsgründen zu erfolgen vergleiche VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0135, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060142.L01Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023