RS Vwgh 2023/8/22 Ra 2022/10/0181

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Veröffentlicht am 22.08.2023
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NatSchG Krnt 2002 §23 Abs1
NatSchG Krnt 2002 §24 Abs2
NatSchG Krnt 2002 §5 Abs1 lita
NatSchG Krnt 2002 §5 Abs1 liti idF 2021/062
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z6
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1 litc
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs2 litc
NatSchG Tir 2005 §2 Abs2
NatSchG Vlbg 1997 §33 Abs1 litm
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/10/0182

Rechtssatz

Das Krnt NatSchG 2002 sieht - seit der Novelle LGBl. Nr. 62/2021 - in Bezug auf den Bewilligungstatbestand nach § 5 Abs. 1 lit. i eine Ausnahme für "sonstige Anlagen auf Rädern, sofern sie einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind", vor. Eine vergleichbare Ausnahme für eine derartige Nutzung von der Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a ist dem Krnt NatSchG 2002 hingegen nicht zu entnehmen (vgl. zu Lagerplätzen auch die Rechtslage in anderen Bundesländern, etwa § 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c SlbgNatSchG 1999; § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ NatSchG 2000; § 33 Abs. 1 lit. m Vlbg NatSchG 1997; siehe weiters die generelle Ausnahme in § 2 Abs. 2 Tir NatSchG 2005). Es bedarf im Revisionsfall daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Lagerung von foliierten Siloballen in der freien Landschaft als land- und forstwirtschaftliche Nutzung anzusehen wäre (vgl. die Rechtsprechung, wonach als "Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung", für die § 2 Abs. 2 Tir NatSchG 2005 eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht normiert, nicht schon Maßnahmen anzusehen sind, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, VwGH 29.9.2010, 2009/10/0051; VwGH 3.9.2001, 99/10/0011). Es kann auch aus § 24 Abs. 2 Krnt NatSchG 2002 eine derartige Ausnahme von der Bewilligungspflicht nicht abgeleitet werden, sieht diese Bestimmung doch lediglich vor, dass in einer Naturschutzgebietsverordnung der Landesregierung nach § 23 Abs. 1 legcit. (u.a.) für die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung "insoweit Ausnahmebestimmungen vorzusehen [sind], als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzwecks verbunden ist". Dass aufgrund des § 24 Abs. 2 legcit. "die Zwischenlagerung von Siloballen ... im Naturschutzgebiet gestattet ist", trifft demnach nicht zu.Das Krnt NatSchG 2002 sieht - seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021, - in Bezug auf den Bewilligungstatbestand nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, eine Ausnahme für "sonstige Anlagen auf Rädern, sofern sie einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind", vor. Eine vergleichbare Ausnahme für eine derartige Nutzung von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, ist dem Krnt NatSchG 2002 hingegen nicht zu entnehmen vergleiche zu Lagerplätzen auch die Rechtslage in anderen Bundesländern, etwa Paragraph 25, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, Litera c, SlbgNatSchG 1999; Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ NatSchG 2000; Paragraph 33, Absatz eins, Litera m, Vlbg NatSchG 1997; siehe weiters die generelle Ausnahme in Paragraph 2, Absatz 2, Tir NatSchG 2005). Es bedarf im Revisionsfall daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Lagerung von foliierten Siloballen in der freien Landschaft als land- und forstwirtschaftliche Nutzung anzusehen wäre vergleiche die Rechtsprechung, wonach als "Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung", für die Paragraph 2, Absatz 2, Tir NatSchG 2005 eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht normiert, nicht schon Maßnahmen anzusehen sind, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, VwGH 29.9.2010, 2009/10/0051; VwGH 3.9.2001, 99/10/0011). Es kann auch aus Paragraph 24, Absatz 2, Krnt NatSchG 2002 eine derartige Ausnahme von der Bewilligungspflicht nicht abgeleitet werden, sieht diese Bestimmung doch lediglich vor, dass in einer Naturschutzgebietsverordnung der Landesregierung nach Paragraph 23, Absatz eins, legcit. (u.a.) für die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung "insoweit Ausnahmebestimmungen vorzusehen [sind], als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzwecks verbunden ist". Dass aufgrund des Paragraph 24, Absatz 2, legcit. "die Zwischenlagerung von Siloballen ... im Naturschutzgebiet gestattet ist", trifft demnach nicht zu.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100181.L02

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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