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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
LSchG Krnt 1969 §2 lite Z1Beachte
Rechtssatz
Der Verweis in den Materialien zu § 5 Abs. 1 lit. a Krnt NatSchG 1986 (Verf-30/2/1986, S. 28) auf die schon zuvor bestehende Bewilligungspflicht bezieht sich auf die Bestimmung des § 2 lit. e Z 1 Krnt LSchG 1969, die in der freien Landschaft "die Errichtung von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u.ä." einer Bewilligungspflicht unterwarf. Die Gesetzesmaterialien (Verf-47/4/1969) enthielten zur Z 1 des § 2 lit. e Krnt LSchG 1969 keine Ausführungen. Den Materialien zu § 5 Abs. 1 lit. a Krnt NatSchG 1986 lässt sich allerdings entnehmen, dass der Gesetzgeber - unter landschaftsschutzrechtlichen Gesichtspunkten - in Bezug auf "Materiallagerplätze" auf das "Abstellen oder Stapeln von Gütern zum Zwecke einer geordneten oder gesicherten Aufbewahrung" in der freien Landschaft Bezug nimmt. Dem Gesetzgeber stand demnach kein enges, sondern vielmehr ein breites Begriffsverständnis ("Material"; "Güter") vor Augen. Auch der Wortlaut der Norm spricht für ein derartiges Verständnis, wird "Material" doch nicht nur "als Sammelbegriff für eine Gesamtheit von Gegenständen, die man zur Herstellung von etwas braucht", verwendet, sondern bezeichnet dieser Begriff auch ganz allgemein den "Stoff, Werkstoff, Rohstoff, aus dem etw. besteht, gefertigt wird". Für die Annahme, dass foliierte Siloballen, die zum Zweck der (Silage und in weiterer Folge) Aufbewahrung (sei es auch in Form einer Zwischenlagerung bis zur Verfütterung) in der freien Landschaft abgestellt oder gestapelt werden, nicht als "Material" im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen wären, fehlen hingegen jegliche Anhaltspunkte. Dass das Anlegen von derartigen Lagerplätzen vom Gesetzgeber des Krnt NatSchG 1986 von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden sollte, ist nicht erkennbar. Aus den Materialien zu § 5 Abs. 1 lit. a legcit. ergibt sich zudem klar, dass durch das Abgehen des Gesetzgebers vom bis dahin verwendeten Begriff der "Errichtung" und Verwendung des Begriffs des "Anlegens" ein - wie die Materialien formulieren - "wesentlich umfassenderer Begriff" verwendet wurde, der "alles was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt bzw. angelegt wurde" umfasst (vgl. VwGH 4.11.2002, 2001/10/0026). Ein "gewisses technisches und bauliches Mindestmaß" für die Anlage eines Materiallagerplatzes wird vom Gesetzgeber daher gerade nicht gefordert.Der Verweis in den Materialien zu Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Krnt NatSchG 1986 (Verf-30/2/1986, Sitzung 28) auf die schon zuvor bestehende Bewilligungspflicht bezieht sich auf die Bestimmung des Paragraph 2, Litera e, Ziffer eins, Krnt LSchG 1969, die in der freien Landschaft "die Errichtung von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u.ä." einer Bewilligungspflicht unterwarf. Die Gesetzesmaterialien (Verf-47/4/1969) enthielten zur Ziffer eins, des Paragraph 2, Litera e, Krnt LSchG 1969 keine Ausführungen. Den Materialien zu Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Krnt NatSchG 1986 lässt sich allerdings entnehmen, dass der Gesetzgeber - unter landschaftsschutzrechtlichen Gesichtspunkten - in Bezug auf "Materiallagerplätze" auf das "Abstellen oder Stapeln von Gütern zum Zwecke einer geordneten oder gesicherten Aufbewahrung" in der freien Landschaft Bezug nimmt. Dem Gesetzgeber stand demnach kein enges, sondern vielmehr ein breites Begriffsverständnis ("Material"; "Güter") vor Augen. Auch der Wortlaut der Norm spricht für ein derartiges Verständnis, wird "Material" doch nicht nur "als Sammelbegriff für eine Gesamtheit von Gegenständen, die man zur Herstellung von etwas braucht", verwendet, sondern bezeichnet dieser Begriff auch ganz allgemein den "Stoff, Werkstoff, Rohstoff, aus dem etw. besteht, gefertigt wird". Für die Annahme, dass foliierte Siloballen, die zum Zweck der (Silage und in weiterer Folge) Aufbewahrung (sei es auch in Form einer Zwischenlagerung bis zur Verfütterung) in der freien Landschaft abgestellt oder gestapelt werden, nicht als "Material" im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen wären, fehlen hingegen jegliche Anhaltspunkte. Dass das Anlegen von derartigen Lagerplätzen vom Gesetzgeber des Krnt NatSchG 1986 von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden sollte, ist nicht erkennbar. Aus den Materialien zu Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, legcit. ergibt sich zudem klar, dass durch das Abgehen des Gesetzgebers vom bis dahin verwendeten Begriff der "Errichtung" und Verwendung des Begriffs des "Anlegens" ein - wie die Materialien formulieren - "wesentlich umfassenderer Begriff" verwendet wurde, der "alles was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt bzw. angelegt wurde" umfasst vergleiche VwGH 4.11.2002, 2001/10/0026). Ein "gewisses technisches und bauliches Mindestmaß" für die Anlage eines Materiallagerplatzes wird vom Gesetzgeber daher gerade nicht gefordert.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100181.L01Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023