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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1Rechtssatz
Der VwGH hat zum Anwendungsbereich der Art. 20 Abs. 4 B-VG umsetzenden Auskunftspflichtgesetze einen umfassenden Ansatz vertreten; danach knüpft Art. 20 Abs. 4 B-VG mit der Wendung "alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe" nicht an einen organisatorischen, sondern einen funktionellen Organbegriff an. Damit werden nicht nur Organe, die organisatorisch den Gebietskörperschaften zuzurechnen sind und Verwaltungsaufgaben besorgen, zur Auskunftserteilung nach Art. 20 Abs. 4 B-VG verpflichtet, sondern auch solche, die - ohne organisatorisch in die Verwaltungsorganisation eingegliedert zu sein - mit der "Besorgung von Verwaltungsaufgaben" betraut sind. Eine "systematische Reduktion" des ersten Satzes des Art. 20 Abs. 4 B-VG kommt wegen des erschließbaren Willens des historischen Gesetzgebers nicht in Betracht. Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn der einfache Gesetzgeber erkannt hätte, dass er auch für die beliehenen und die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts eine Regelung zu treffen gehabt hätte, er von dieser (durch Analogie anzunehmenden) Kompetenz auch Gebrauch gemacht und - weil Art. 20 Abs. 4 B-VG die größtmögliche Einheitlichkeit der Vorschrift über die Auskunftspflicht zum Ziel hat - für diese die gleichen Regelungen getroffen hätte (vgl. VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009; VwGH 28.6.2021, Ro 2021/11/0005). Auch wenn der Fonds Soziales Wien nicht organisatorisch in den Magistrat der Stadt Wien (oder die Wiener Landesregierung) eingegliedert sein mag, so kommt ihm doch bei der Besorgung von durch das Wr ChancengleichheitG 2010 übertragenen (öffentlichen) Aufgaben - so etwa jener der im Mittelpunkt des Auskunftsbegehren stehenden Leistung des vollbetreuten Wohnens nach § 12 Abs. 2 Wr ChancengleichheitG 2010, auf welche gemäß § 2 Abs. 2 Wr ChancengleichheitG 2010 ein Rechtsanspruch besteht - eine zentrale Rolle zu; der Fonds Soziales Wien ist - wie § 2 Abs. 1 Wr ChancengleichheitG 2010 ausdrücklich normiert - "Träger der Behindertenhilfe" in Wien. Ihm ist somit die Besorgung von Verwaltungsaufgaben übertragen, woran nichts zu ändern vermag, dass er dabei als "Träger von Privatrechten" tätig wird. Die Auskunftspflicht nach den Auskunftspflichtgesetzen besteht gleichermaßen im Bereich der Hoheitsverwaltung wie in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009). Ausgehend von der Anwendung des Wr AuskunftspflichtG 1988 auf das gegenständliche, an den Fonds Soziales Wien gerichtete Auskunftsbegehren ist dieser allerdings als jenes Organ, an welches Auskunftsbegehren und Antrag auf Bescheiderlassung gerichtet waren, im Fall der Verweigerung einer Auskunft ermächtigt und verpflichtet, einen Bescheid nach § 3 (Abs. 3) Wr AuskunftspflichtG 1988 zu erlassen (vgl. VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).Der VwGH hat zum Anwendungsbereich der Artikel 20, Absatz 4, B-VG umsetzenden Auskunftspflichtgesetze einen umfassenden Ansatz vertreten; danach knüpft Artikel 20, Absatz 4, B-VG mit der Wendung "alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe" nicht an einen organisatorischen, sondern einen funktionellen Organbegriff an. Damit werden nicht nur Organe, die organisatorisch den Gebietskörperschaften zuzurechnen sind und Verwaltungsaufgaben besorgen, zur Auskunftserteilung nach Artikel 20, Absatz 4, B-VG verpflichtet, sondern auch solche, die - ohne organisatorisch in die Verwaltungsorganisation eingegliedert zu sein - mit der "Besorgung von Verwaltungsaufgaben" betraut sind. Eine "systematische Reduktion" des ersten Satzes des Artikel 20, Absatz 4, B-VG kommt wegen des erschließbaren Willens des historischen Gesetzgebers nicht in Betracht. Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn der einfache Gesetzgeber erkannt hätte, dass er auch für die beliehenen und die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts eine Regelung zu treffen gehabt hätte, er von dieser (durch Analogie anzunehmenden) Kompetenz auch Gebrauch gemacht und - weil Artikel 20, Absatz 4, B-VG die größtmögliche Einheitlichkeit der Vorschrift über die Auskunftspflicht zum Ziel hat - für diese die gleichen Regelungen getroffen hätte vergleiche VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009; VwGH 28.6.2021, Ro 2021/11/0005). Auch wenn der Fonds Soziales Wien nicht organisatorisch in den Magistrat der Stadt Wien (oder die Wiener Landesregierung) eingegliedert sein mag, so kommt ihm doch bei der Besorgung von durch das Wr ChancengleichheitG 2010 übertragenen (öffentlichen) Aufgaben - so etwa jener der im Mittelpunkt des Auskunftsbegehren stehenden Leistung des vollbetreuten Wohnens nach Paragraph 12, Absatz 2, Wr ChancengleichheitG 2010, auf welche gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Wr ChancengleichheitG 2010 ein Rechtsanspruch besteht - eine zentrale Rolle zu; der Fonds Soziales Wien ist - wie Paragraph 2, Absatz eins, Wr ChancengleichheitG 2010 ausdrücklich normiert - "Träger der Behindertenhilfe" in Wien. Ihm ist somit die Besorgung von Verwaltungsaufgaben übertragen, woran nichts zu ändern vermag, dass er dabei als "Träger von Privatrechten" tätig wird. Die Auskunftspflicht nach den Auskunftspflichtgesetzen besteht gleichermaßen im Bereich der Hoheitsverwaltung wie in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009). Ausgehend von der Anwendung des Wr AuskunftspflichtG 1988 auf das gegenständliche, an den Fonds Soziales Wien gerichtete Auskunftsbegehren ist dieser allerdings als jenes Organ, an welches Auskunftsbegehren und Antrag auf Bescheiderlassung gerichtet waren, im Fall der Verweigerung einer Auskunft ermächtigt und verpflichtet, einen Bescheid nach Paragraph 3, (Absatz 3,) Wr AuskunftspflichtG 1988 zu erlassen vergleiche VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 sachliche Zuständigkeit Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung Privatisierung Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100166.L01Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023