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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Bei den Übertretungen des §§ 8 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-MaßnahmenG 2020 iVm. § 7 Abs. 2 Z 1 und § 7 Abs. 3 COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 iVm § 9 Abs. 1 VStG handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (VwGH 5.4.2023, Ra 2023/09/0034). Bei solchen Delikten ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung (VwGH 1.6.2023, Ra 2022/07/0042).Bei den Übertretungen des Paragraphen 8, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, COVID-19-MaßnahmenG 2020 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz 3, COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG (VwGH 5.4.2023, Ra 2023/09/0034). Bei solchen Delikten ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung (VwGH 1.6.2023, Ra 2022/07/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070029.L01Im RIS seit
19.09.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023