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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Dass eine Duldungsverpflichtung auch dann besteht, wenn die begehrte Inanspruchnahme fremden Grundes zwar nicht unbedingt notwendig, die mögliche Alternative durch Verwendung von Eigengrund aber mit höheren Kosten und Risiken verbunden ist, kommt im Gesetzeswortlaut des § 72 WRG 1959 gerade nicht zum Ausdruck. Die Verneinung einer Duldungspflicht nach § 72 WRG 1959 aufgrund der Möglichkeit der Durchführung des Vorhabens unter Verwendung von Eigengrund erfordert keinen Vergleich der Kosten und Risiken dieser Variante mit jener im Falle der begehrten Inanspruchnahme fremden Grundes. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Duldungspflicht nach § 72 WRG 1959 nur besteht, wenn die Erreichung des Zweckes nicht anders (insbesondere nicht durch die Inanspruchnahme eigener Grundstücke) möglich ist und in diesem Zusammenhang auch keine Interessenabwägung vorgesehen ist (VwGH 25.6.2009, 2006/07/0110).Dass eine Duldungsverpflichtung auch dann besteht, wenn die begehrte Inanspruchnahme fremden Grundes zwar nicht unbedingt notwendig, die mögliche Alternative durch Verwendung von Eigengrund aber mit höheren Kosten und Risiken verbunden ist, kommt im Gesetzeswortlaut des Paragraph 72, WRG 1959 gerade nicht zum Ausdruck. Die Verneinung einer Duldungspflicht nach Paragraph 72, WRG 1959 aufgrund der Möglichkeit der Durchführung des Vorhabens unter Verwendung von Eigengrund erfordert keinen Vergleich der Kosten und Risiken dieser Variante mit jener im Falle der begehrten Inanspruchnahme fremden Grundes. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Duldungspflicht nach Paragraph 72, WRG 1959 nur besteht, wenn die Erreichung des Zweckes nicht anders (insbesondere nicht durch die Inanspruchnahme eigener Grundstücke) möglich ist und in diesem Zusammenhang auch keine Interessenabwägung vorgesehen ist (VwGH 25.6.2009, 2006/07/0110).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070106.L03Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023