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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §1Rechtssatz
Nach der klaren Bestimmung des § 15 Abs. 4 Slbg ROG 2009 ist eine Raumverträglichkeit nicht gegeben - und damit eine positive Feststellung nach Abs. 1 zu versagen -, wenn das Vorhaben zu Entwicklungsprogrammen (nach § 8 Abs. 1 Slbg ROG 2009 sind das für verbindlich erklärte Landesentwicklungsprogramme und Regionalprogramme) oder - bei Fehlen überwiegender überörtliche Interessen - zu Festlegungen in den Räumlichen Entwicklungskonzepten im Widerspruch steht. Damit ist die Rechtslage eindeutig. Indem der Landesgesetzgeber die genannten Raumordnungsinstrumente zum Maßstab für eine Raumverträglichkeitsprüfung macht, verleiht er ihnen insoweit gegenüber den vollziehenden Behörden und den Rechtsunterworfenen Verbindlichkeit. Dabei ist der Landeshauptmann von Salzburg in diesem Zusammenhang nach der Verfassungsbestimmung des § 38 Abs. 1 AWG 2002 als Organ der Landesvollziehung tätig. Soweit man in einer solchen Verbindlichkeit überhaupt einen Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Slbg ROG 2009 über die Wirkung von Entwicklungsprogrammen bzw. zu § 23 Abs. 3 Slbg ROG 2009 über die Wirkung von Räumlichen Entwicklungskonzepten erblicken kann, stellt § 15 Abs. 4 Slbg ROG 2009 eine sachlich auf Raumverträglichkeitsprüfungen nach dieser Bestimmung beschränkte, besondere - und damit vorrangige - Regelung dar.Nach der klaren Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, Slbg ROG 2009 ist eine Raumverträglichkeit nicht gegeben - und damit eine positive Feststellung nach Absatz eins, zu versagen -, wenn das Vorhaben zu Entwicklungsprogrammen (nach Paragraph 8, Absatz eins, Slbg ROG 2009 sind das für verbindlich erklärte Landesentwicklungsprogramme und Regionalprogramme) oder - bei Fehlen überwiegender überörtliche Interessen - zu Festlegungen in den Räumlichen Entwicklungskonzepten im Widerspruch steht. Damit ist die Rechtslage eindeutig. Indem der Landesgesetzgeber die genannten Raumordnungsinstrumente zum Maßstab für eine Raumverträglichkeitsprüfung macht, verleiht er ihnen insoweit gegenüber den vollziehenden Behörden und den Rechtsunterworfenen Verbindlichkeit. Dabei ist der Landeshauptmann von Salzburg in diesem Zusammenhang nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 als Organ der Landesvollziehung tätig. Soweit man in einer solchen Verbindlichkeit überhaupt einen Widerspruch zu Paragraph 11, Absatz eins, Slbg ROG 2009 über die Wirkung von Entwicklungsprogrammen bzw. zu Paragraph 23, Absatz 3, Slbg ROG 2009 über die Wirkung von Räumlichen Entwicklungskonzepten erblicken kann, stellt Paragraph 15, Absatz 4, Slbg ROG 2009 eine sachlich auf Raumverträglichkeitsprüfungen nach dieser Bestimmung beschränkte, besondere - und damit vorrangige - Regelung dar.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070067.L03Im RIS seit
02.10.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023