RS Vwgh 2023/8/24 Ro 2021/22/0014

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Veröffentlicht am 24.08.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37
AVG §56
NAG 2005 §8 Abs2 idF 2020/I/145
NAGDV 2005 §2a Abs2 idF 2020/II/040
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/22/0015

Rechtssatz

Bei dem Erfordernis, wonach gemäß § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 ein zum Entscheidungszeitpunkt aktuelles Lichtbild vorliegen muss, handelt es sich um eine gesondert vorgesehene Mitwirkungs- bzw. Nachweispflicht im Ermittlungsverfahren, die die Ausstellung des begehrten Aufenthaltstitels "entsprechend den inhaltlichen Anforderungen von Gesetz und Verordnung" ermöglichen soll (VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212). Grundsätzlich obliegt es daher dem jeweiligen Antragsteller, ein den entsprechenden Anforderungen genügendes Lichtbild vorzulegen.Bei dem Erfordernis, wonach gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, NAGDV 2005 ein zum Entscheidungszeitpunkt aktuelles Lichtbild vorliegen muss, handelt es sich um eine gesondert vorgesehene Mitwirkungs- bzw. Nachweispflicht im Ermittlungsverfahren, die die Ausstellung des begehrten Aufenthaltstitels "entsprechend den inhaltlichen Anforderungen von Gesetz und Verordnung" ermöglichen soll (VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212). Grundsätzlich obliegt es daher dem jeweiligen Antragsteller, ein den entsprechenden Anforderungen genügendes Lichtbild vorzulegen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021220014.J06

Im RIS seit

26.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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