Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Beachte
Rechtssatz
Bei dem Erfordernis, wonach gemäß § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 ein zum Entscheidungszeitpunkt aktuelles Lichtbild vorliegen muss, handelt es sich um eine gesondert vorgesehene Mitwirkungs- bzw. Nachweispflicht im Ermittlungsverfahren, die die Ausstellung des begehrten Aufenthaltstitels "entsprechend den inhaltlichen Anforderungen von Gesetz und Verordnung" ermöglichen soll (VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212). Grundsätzlich obliegt es daher dem jeweiligen Antragsteller, ein den entsprechenden Anforderungen genügendes Lichtbild vorzulegen.Bei dem Erfordernis, wonach gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, NAGDV 2005 ein zum Entscheidungszeitpunkt aktuelles Lichtbild vorliegen muss, handelt es sich um eine gesondert vorgesehene Mitwirkungs- bzw. Nachweispflicht im Ermittlungsverfahren, die die Ausstellung des begehrten Aufenthaltstitels "entsprechend den inhaltlichen Anforderungen von Gesetz und Verordnung" ermöglichen soll (VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212). Grundsätzlich obliegt es daher dem jeweiligen Antragsteller, ein den entsprechenden Anforderungen genügendes Lichtbild vorzulegen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021220014.J06Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023