RS Vwgh 2023/8/24 Ro 2021/22/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80
AVG §56
EURallg
NAG 2005 §19 Abs8
NAGDV 2005 §2a Abs2 idF 2020/II/040
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
62012CJ0225 Demir VORAB
62013CJ0138 Dogan VORAB
62018CJ0070 A VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/22/0015

Rechtssatz

Dass das Ziel, die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt zu verhindern, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, hat der EuGH in seiner Rechtsprechung zur Rechtfertigung von "neuen Beschränkungen" vor dem Hintergrund des ARB 1/80 bereits wiederholt anerkannt (EuGH 7.11.2013, Demir, C-225/12; EuGH 3.10.2019, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-70/18). Damit dient die in § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 im Hinblick auf die geforderte Aktualität des vorzulegenden Lichtbildes normierte Anforderung jedenfalls einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses. Die Anforderung ist zur Erreichung des verfolgten Ziels auch geeignet und erforderlich und daher verhältnismäßig. Um die Erkennbarkeit des Inhabers des auszustellenden Aufenthaltstitels für den gesamten Zeitraum der Geltung des Aufenthaltstitels zu gewährleisten, muss sichergestellt sein, dass das Lichtbild im Entscheidungszeitpunkt und damit auch im Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels hinreichend aktuell ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ein im Entscheidungszeitpunkt maximal sechs Monate altes Lichtbild dafür nicht geeignet wäre. Angesichts der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, für den Fall der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Vorlage eines solchen Lichtbildes, eine diesbezügliche "Mängelheilung" nach § 19 Abs. 8 NAG 2005 zu beantragen, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Bestimmung über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist (EuGH 10.7.2014, Dogan, C-138/13).Dass das Ziel, die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt zu verhindern, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, hat der EuGH in seiner Rechtsprechung zur Rechtfertigung von "neuen Beschränkungen" vor dem Hintergrund des ARB 1/80 bereits wiederholt anerkannt (EuGH 7.11.2013, Demir, C-225/12; EuGH 3.10.2019, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-70/18). Damit dient die in Paragraph 2 a, Absatz 2, NAGDV 2005 im Hinblick auf die geforderte Aktualität des vorzulegenden Lichtbildes normierte Anforderung jedenfalls einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses. Die Anforderung ist zur Erreichung des verfolgten Ziels auch geeignet und erforderlich und daher verhältnismäßig. Um die Erkennbarkeit des Inhabers des auszustellenden Aufenthaltstitels für den gesamten Zeitraum der Geltung des Aufenthaltstitels zu gewährleisten, muss sichergestellt sein, dass das Lichtbild im Entscheidungszeitpunkt und damit auch im Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels hinreichend aktuell ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ein im Entscheidungszeitpunkt maximal sechs Monate altes Lichtbild dafür nicht geeignet wäre. Angesichts der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, für den Fall der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Vorlage eines solchen Lichtbildes, eine diesbezügliche "Mängelheilung" nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG 2005 zu beantragen, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Bestimmung über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist (EuGH 10.7.2014, Dogan, C-138/13).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0225 Demir VORAB
EuGH 62013CJ0138 Dogan VORAB
EuGH 62018CJ0070 A VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021220014.J04

Im RIS seit

26.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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