Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80Beachte
Rechtssatz
Dass das Ziel, die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt zu verhindern, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, hat der EuGH in seiner Rechtsprechung zur Rechtfertigung von "neuen Beschränkungen" vor dem Hintergrund des ARB 1/80 bereits wiederholt anerkannt (EuGH 7.11.2013, Demir, C-225/12; EuGH 3.10.2019, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-70/18). Damit dient die in § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 im Hinblick auf die geforderte Aktualität des vorzulegenden Lichtbildes normierte Anforderung jedenfalls einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses. Die Anforderung ist zur Erreichung des verfolgten Ziels auch geeignet und erforderlich und daher verhältnismäßig. Um die Erkennbarkeit des Inhabers des auszustellenden Aufenthaltstitels für den gesamten Zeitraum der Geltung des Aufenthaltstitels zu gewährleisten, muss sichergestellt sein, dass das Lichtbild im Entscheidungszeitpunkt und damit auch im Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels hinreichend aktuell ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ein im Entscheidungszeitpunkt maximal sechs Monate altes Lichtbild dafür nicht geeignet wäre. Angesichts der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, für den Fall der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Vorlage eines solchen Lichtbildes, eine diesbezügliche "Mängelheilung" nach § 19 Abs. 8 NAG 2005 zu beantragen, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Bestimmung über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist (EuGH 10.7.2014, Dogan, C-138/13).Dass das Ziel, die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt zu verhindern, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, hat der EuGH in seiner Rechtsprechung zur Rechtfertigung von "neuen Beschränkungen" vor dem Hintergrund des ARB 1/80 bereits wiederholt anerkannt (EuGH 7.11.2013, Demir, C-225/12; EuGH 3.10.2019, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-70/18). Damit dient die in Paragraph 2 a, Absatz 2, NAGDV 2005 im Hinblick auf die geforderte Aktualität des vorzulegenden Lichtbildes normierte Anforderung jedenfalls einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses. Die Anforderung ist zur Erreichung des verfolgten Ziels auch geeignet und erforderlich und daher verhältnismäßig. Um die Erkennbarkeit des Inhabers des auszustellenden Aufenthaltstitels für den gesamten Zeitraum der Geltung des Aufenthaltstitels zu gewährleisten, muss sichergestellt sein, dass das Lichtbild im Entscheidungszeitpunkt und damit auch im Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels hinreichend aktuell ist. Es ist nicht ersichtlich, dass ein im Entscheidungszeitpunkt maximal sechs Monate altes Lichtbild dafür nicht geeignet wäre. Angesichts der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, für den Fall der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Vorlage eines solchen Lichtbildes, eine diesbezügliche "Mängelheilung" nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG 2005 zu beantragen, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Bestimmung über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist (EuGH 10.7.2014, Dogan, C-138/13).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0225 Demir VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021220014.J04Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023