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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §431Rechtssatz
Wirtschaftliches Eigentum an einer Liegenschaft wird im Allgemeinen vor Einverleibung des Eigentumsrechts des Erwerbers im Grundbuch bereits dann übertragen, wenn die Liegenschaft an den Erwerber aufgrund eines die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums begründenden Rechtsgeschäfts übergeben wurde (vgl. VwGH 17.2.1992, 90/15/0117).Wirtschaftliches Eigentum an einer Liegenschaft wird im Allgemeinen vor Einverleibung des Eigentumsrechts des Erwerbers im Grundbuch bereits dann übertragen, wenn die Liegenschaft an den Erwerber aufgrund eines die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums begründenden Rechtsgeschäfts übergeben wurde vergleiche VwGH 17.2.1992, 90/15/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130059.L05Im RIS seit
19.09.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023