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000Norm
EStG 1988 §19Rechtssatz
Durch § 30 Abs. 4 EStG 1988 (idF vor dem 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22) wurde vom Gesetzgeber eine gewisse Angleichung der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften an die Regelung im betrieblichen Bereich herbeigeführt. Damit wird das Zu- und Abflussprinzip ausgabenseitig modifiziert. Das Erzielen des Veräußerungserlöses orientiert sich hingegen nach Zuflusskriterien (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2016/13/0012, mwN).Durch Paragraph 30, Absatz 4, EStG 1988 in der Fassung vor dem 1. StabG 2012, BGBl. römisch eins Nr. 22) wurde vom Gesetzgeber eine gewisse Angleichung der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften an die Regelung im betrieblichen Bereich herbeigeführt. Damit wird das Zu- und Abflussprinzip ausgabenseitig modifiziert. Das Erzielen des Veräußerungserlöses orientiert sich hingegen nach Zuflusskriterien vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2016/13/0012, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130059.L07Im RIS seit
19.09.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023