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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z14 litaRechtssatz
Die Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern (und sonstigem Vermögen) in eine Körperschaft ist einkommensteuerlich als Tauschvorgang zu behandeln, wenn sich nicht anderes aus dem UmgrStG 1991 ergibt (§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988). Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Im Fall der Einlage ohne Kapitalerhöhung liegt eine Wertsteigerung bestehender Gesellschaftsanteile (und Erhöhung ihrer Anschaffungskosten) vor. Die durch die Sacheinlage eintretende Wertsteigerung der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ist dann aus einkommensteuerlicher Sicht die Gegenleistung für die Einbringung. Als Veräußerungspreis ist dabei der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts anzusetzen (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/15/0106, mwN).Die Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern (und sonstigem Vermögen) in eine Körperschaft ist einkommensteuerlich als Tauschvorgang zu behandeln, wenn sich nicht anderes aus dem UmgrStG 1991 ergibt (Paragraph 6, Ziffer 14, Litera b, EStG 1988). Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Im Fall der Einlage ohne Kapitalerhöhung liegt eine Wertsteigerung bestehender Gesellschaftsanteile (und Erhöhung ihrer Anschaffungskosten) vor. Die durch die Sacheinlage eintretende Wertsteigerung der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ist dann aus einkommensteuerlicher Sicht die Gegenleistung für die Einbringung. Als Veräußerungspreis ist dabei der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts anzusetzen vergleiche VwGH 13.12.2021, Ra 2021/15/0106, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130059.L04Im RIS seit
19.09.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023