Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §28Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Gebäudevermietung als Vermögensverwaltung oder gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, ist jeweils auf das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Betätigung abzustellen (vgl. VwGH 24.1.2007, 2003/13/0118; 28.5.2008, 2008/15/0025, je mwN). Sprechen einzelne Sachverhaltselemente für eine gewerbliche Tätigkeit, andere für eine bloße Vermögensverwaltung, so sind die Merkmale gegeneinander abzuwägen (vgl. VwGH 14.1.1986, 85/14/0092, VwSlg. 6065/F; vgl. auch VwGH 20.11.1989, 88/14/0230; 10.12.1997, 95/13/0115). Eine derartige Gesamtabwägung hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab und ist damit im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 21.4.2020, Ro 2017/13/0014; 19.3.2021, Ra 2021/08/0031; 15.3.2023, Ra 2022/15/0067).Bei Beurteilung der Frage, ob eine Gebäudevermietung als Vermögensverwaltung oder gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, ist jeweils auf das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Betätigung abzustellen vergleiche VwGH 24.1.2007, 2003/13/0118; 28.5.2008, 2008/15/0025, je mwN). Sprechen einzelne Sachverhaltselemente für eine gewerbliche Tätigkeit, andere für eine bloße Vermögensverwaltung, so sind die Merkmale gegeneinander abzuwägen vergleiche VwGH 14.1.1986, 85/14/0092, VwSlg. 6065/F; vergleiche auch VwGH 20.11.1989, 88/14/0230; 10.12.1997, 95/13/0115). Eine derartige Gesamtabwägung hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab und ist damit im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche z.B. VwGH 21.4.2020, Ro 2017/13/0014; 19.3.2021, Ra 2021/08/0031; 15.3.2023, Ra 2022/15/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130059.L03Im RIS seit
19.09.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023