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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/13/0127 B 13. Oktober 2021 RS 2Stammrechtssatz
Gebäudevermietung ist grundsätzlich Vermögensverwaltung und wird zur gewerblichen Tätigkeit erst dann, wenn die laufende Verwaltungsarbeit (deutlich) jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Liegenschaftsvermögens verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130059.L02Im RIS seit
19.09.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023