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32/04 Steuern vom UmsatzBeachte
Rechtssatz
Nach § 16 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 hat der Unternehmer, der einen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat. Nach § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 gilt dies sinngemäß, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist (vgl. hiezu VwGH 4.8.2022, Ra 2022/13/0070, mwN). Diese Bestimmungen behandeln nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse. Tritt keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein, liegt kein Anwendungsfall des § 16 Abs. 1 UStG 1994 vor (vgl. VwGH 8.9.2022, Ro 2020/15/0025, mwN).Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 hat der Unternehmer, der einen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat. Nach Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins, UStG 1994 gilt dies sinngemäß, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist vergleiche hiezu VwGH 4.8.2022, Ra 2022/13/0070, mwN). Diese Bestimmungen behandeln nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse. Tritt keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein, liegt kein Anwendungsfall des Paragraph 16, Absatz eins, UStG 1994 vor vergleiche VwGH 8.9.2022, Ro 2020/15/0025, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130052.L04Im RIS seit
19.09.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023