RS Vwgh 2023/8/24 Ra 2023/13/0052

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Veröffentlicht am 24.08.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs2
BAO §93 Abs3 lita
VwRallg
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/13/0065

Rechtssatz

Nach § 245 Abs. 2 BAO wird durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Schon daraus ist abzuleiten, dass auch ein Bescheid, der keinerlei Begründung aufwiese, wirksam ist (vgl. VwGH 15.3.1988, 87/14/0073, VwSlg. 6304/F).Nach Paragraph 245, Absatz 2, BAO wird durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Schon daraus ist abzuleiten, dass auch ein Bescheid, der keinerlei Begründung aufwiese, wirksam ist vergleiche VwGH 15.3.1988, 87/14/0073, VwSlg. 6304/F).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130052.L02

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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