Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §245 Abs2Beachte
Rechtssatz
Nach § 245 Abs. 2 BAO wird durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Schon daraus ist abzuleiten, dass auch ein Bescheid, der keinerlei Begründung aufwiese, wirksam ist (vgl. VwGH 15.3.1988, 87/14/0073, VwSlg. 6304/F).Nach Paragraph 245, Absatz 2, BAO wird durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Schon daraus ist abzuleiten, dass auch ein Bescheid, der keinerlei Begründung aufwiese, wirksam ist vergleiche VwGH 15.3.1988, 87/14/0073, VwSlg. 6304/F).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130052.L02Im RIS seit
19.09.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023