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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/22/0089 E 17. September 2019 RS 1Stammrechtssatz
Selbst eine Mitwirkungspflichtverletzung des Antragstellers kann nicht dazu führen, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über den Antrag des Antragstellers innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021). Vielmehr hätte die Behörde (das VwG) eine etwaig unterlassene Mitwirkung des Antragstellers würdigen und ihre (aufgrund einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021).Selbst eine Mitwirkungspflichtverletzung des Antragstellers kann nicht dazu führen, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über den Antrag des Antragstellers innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021). Vielmehr hätte die Behörde (das VwG) eine etwaig unterlassene Mitwirkung des Antragstellers würdigen und ihre (aufgrund einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220086.L01Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023