RS Vwgh 2023/8/24 Ra 2022/22/0010

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Veröffentlicht am 24.08.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §45 Abs2
NAGDV 2005
NAGDV 2005 §6 Abs4
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/22/0047

Rechtssatz

Wurde mit den Anträgen eine Geburtsurkunde (wenn auch ohne Beglaubigung) vorgelegt und war die Vorgabe des § 7 Abs. 1 Z 2 NAGDV 2005 somit erfüllt, hat(te) eine Vorlage in beglaubigter Form nach der insoweit eindeutigen Bestimmung des § 6 Abs. 4 NAGDV 2005 nur auf Verlangen der Behörde zu erfolgen. Somit lag aber bei Antragseinbringung (und auch zum Zeitpunkt der Unterlagenanforderung durch die belangte Behörde) kein Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG - im Sinn einer Nichterfüllung einer aus dem NAG 2005 bzw. der NAGDV 2005 deutlich erkennbaren Anforderung - vor, der die belangte Behörde zu einer Mängelbehebung mit der angedrohten Konsequenz einer sonstigen Antragszurückweisung ermächtigt hätte (VwGH 16.4.2004, 2003/01/0032). Das auf § 6 Abs. 4 NAGDV 2005 gestützte Verlangen nach einer Urkunde in beglaubigter Form kann in einem solchen Fall daher keinen rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Die unterbliebene Beibringung der verlangten Urkunde hätte daher zwar allenfalls im Rahmen einer Sachentscheidung berücksichtigt werden können, nicht aber die - auf die Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrags gestützte - Zurückweisung nach sich ziehen dürfen. Die Zurückweisungen der Anträge erweisen sich somit als inhaltlich rechtswidrig.Wurde mit den Anträgen eine Geburtsurkunde (wenn auch ohne Beglaubigung) vorgelegt und war die Vorgabe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAGDV 2005 somit erfüllt, hat(te) eine Vorlage in beglaubigter Form nach der insoweit eindeutigen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, NAGDV 2005 nur auf Verlangen der Behörde zu erfolgen. Somit lag aber bei Antragseinbringung (und auch zum Zeitpunkt der Unterlagenanforderung durch die belangte Behörde) kein Mangel gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG - im Sinn einer Nichterfüllung einer aus dem NAG 2005 bzw. der NAGDV 2005 deutlich erkennbaren Anforderung - vor, der die belangte Behörde zu einer Mängelbehebung mit der angedrohten Konsequenz einer sonstigen Antragszurückweisung ermächtigt hätte (VwGH 16.4.2004, 2003/01/0032). Das auf Paragraph 6, Absatz 4, NAGDV 2005 gestützte Verlangen nach einer Urkunde in beglaubigter Form kann in einem solchen Fall daher keinen rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen. Die unterbliebene Beibringung der verlangten Urkunde hätte daher zwar allenfalls im Rahmen einer Sachentscheidung berücksichtigt werden können, nicht aber die - auf die Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrags gestützte - Zurückweisung nach sich ziehen dürfen. Die Zurückweisungen der Anträge erweisen sich somit als inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete freie Beweiswürdigung Verbesserungsauftrag Bejahung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220010.L06

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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