Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3Beachte
Rechtssatz
Wurde mit den Anträgen eine Geburtsurkunde (wenn auch ohne Beglaubigung) vorgelegt und war die Vorgabe des § 7 Abs. 1 Z 2 NAGDV 2005 somit erfüllt, hat(te) eine Vorlage in beglaubigter Form nach der insoweit eindeutigen Bestimmung des § 6 Abs. 4 NAGDV 2005 nur auf Verlangen der Behörde zu erfolgen. Somit lag aber bei Antragseinbringung (und auch zum Zeitpunkt der Unterlagenanforderung durch die belangte Behörde) kein Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG - im Sinn einer Nichterfüllung einer aus dem NAG 2005 bzw. der NAGDV 2005 deutlich erkennbaren Anforderung - vor, der die belangte Behörde zu einer Mängelbehebung mit der angedrohten Konsequenz einer sonstigen Antragszurückweisung ermächtigt hätte (VwGH 16.4.2004, 2003/01/0032). Das auf § 6 Abs. 4 NAGDV 2005 gestützte Verlangen nach einer Urkunde in beglaubigter Form kann in einem solchen Fall daher keinen rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Die unterbliebene Beibringung der verlangten Urkunde hätte daher zwar allenfalls im Rahmen einer Sachentscheidung berücksichtigt werden können, nicht aber die - auf die Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrags gestützte - Zurückweisung nach sich ziehen dürfen. Die Zurückweisungen der Anträge erweisen sich somit als inhaltlich rechtswidrig.Wurde mit den Anträgen eine Geburtsurkunde (wenn auch ohne Beglaubigung) vorgelegt und war die Vorgabe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAGDV 2005 somit erfüllt, hat(te) eine Vorlage in beglaubigter Form nach der insoweit eindeutigen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, NAGDV 2005 nur auf Verlangen der Behörde zu erfolgen. Somit lag aber bei Antragseinbringung (und auch zum Zeitpunkt der Unterlagenanforderung durch die belangte Behörde) kein Mangel gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG - im Sinn einer Nichterfüllung einer aus dem NAG 2005 bzw. der NAGDV 2005 deutlich erkennbaren Anforderung - vor, der die belangte Behörde zu einer Mängelbehebung mit der angedrohten Konsequenz einer sonstigen Antragszurückweisung ermächtigt hätte (VwGH 16.4.2004, 2003/01/0032). Das auf Paragraph 6, Absatz 4, NAGDV 2005 gestützte Verlangen nach einer Urkunde in beglaubigter Form kann in einem solchen Fall daher keinen rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen. Die unterbliebene Beibringung der verlangten Urkunde hätte daher zwar allenfalls im Rahmen einer Sachentscheidung berücksichtigt werden können, nicht aber die - auf die Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrags gestützte - Zurückweisung nach sich ziehen dürfen. Die Zurückweisungen der Anträge erweisen sich somit als inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete freie Beweiswürdigung Verbesserungsauftrag Bejahung VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220010.L06Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023