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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Beachte
Rechtssatz
Die in § 7 Abs. 1 Z 1 NAGDV 2005 vorgesehene Vorlage eines Reisepasses dient - wie auch der Definition des § 2 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 zu entnehmen ist - der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers (VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029). Welchem Zweck die in § 7 Abs. 1 Z 2 NAGDV 2005 daneben (kumulativ) vorgesehene Vorlage einer Geburtsurkunde diente, lässt sich den Regelungen des NAG 2005 bzw. der NAGDV 2005 nicht ausdrücklich entnehmen. Die Frage, ob es sich bei der Nichterfüllung dieser Anforderung um einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist somit anhand der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen (hier des NAG 2005 und der NAGDV 2005) zu beurteilen. Dass eine Geburtsurkunde nach der hier noch maßgeblichen alten Rechtslage (Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 327/2022) - anders als nach der aktuellen Regelung des § 7 Abs. 1 Z 3 NAGDV 2005, nach der eine Geburtsurkunde ebenso wie ein Nachweis oder eine Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis nur "erforderlichenfalls" vorzulegen ist - bei allen Erstanträgen jedenfalls vorzulegen war, deutet nicht darauf hin, dass deren Vorlage (in unbeglaubigter Form) lediglich dem Nachweis einer besonderen Erteilungsvoraussetzung dienen sollte. Bei dem somit naheliegenden Verständnis, dass § 7 Abs. 1 Z 2 NAGDV 2005 eine Regelung betreffend die formale Vollständigkeit eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels enthielt, wäre ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG bezogen auf die Vorlage einer Geburtsurkunde an sich dem Grunde nach möglich gewesen.Die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAGDV 2005 vorgesehene Vorlage eines Reisepasses dient - wie auch der Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 zu entnehmen ist - der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers (VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029). Welchem Zweck die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAGDV 2005 daneben (kumulativ) vorgesehene Vorlage einer Geburtsurkunde diente, lässt sich den Regelungen des NAG 2005 bzw. der NAGDV 2005 nicht ausdrücklich entnehmen. Die Frage, ob es sich bei der Nichterfüllung dieser Anforderung um einen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist somit anhand der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen (hier des NAG 2005 und der NAGDV 2005) zu beurteilen. Dass eine Geburtsurkunde nach der hier noch maßgeblichen alten Rechtslage (Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2022,) - anders als nach der aktuellen Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NAGDV 2005, nach der eine Geburtsurkunde ebenso wie ein Nachweis oder eine Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis nur "erforderlichenfalls" vorzulegen ist - bei allen Erstanträgen jedenfalls vorzulegen war, deutet nicht darauf hin, dass deren Vorlage (in unbeglaubigter Form) lediglich dem Nachweis einer besonderen Erteilungsvoraussetzung dienen sollte. Bei dem somit naheliegenden Verständnis, dass Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAGDV 2005 eine Regelung betreffend die formale Vollständigkeit eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels enthielt, wäre ein Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezogen auf die Vorlage einer Geburtsurkunde an sich dem Grunde nach möglich gewesen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Verbesserungsauftrag Bejahung VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220010.L05Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023