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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3 Z3Rechtssatz
Eine gewerbliche Tätigkeit liegt ganz allgemein bereits in der Vorbereitungsphase vor, wenn sich der innere Entschluss des Steuerpflichtigen zur Aufnahme der werbenden Betätigung durch entsprechende Handlungen dokumentiert und der Steuerpflichtige zielstrebig auf die Betriebseröffnung hinarbeitet, weshalb die nach außen in Erscheinung getretene Vorgangsweise des Steuerpflichtigen daraufhin zu untersuchen ist, ob sie auf die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit gerichtet ist (vgl. VwGH 19.3.2008, 2007/15/0134, mwN).Eine gewerbliche Tätigkeit liegt ganz allgemein bereits in der Vorbereitungsphase vor, wenn sich der innere Entschluss des Steuerpflichtigen zur Aufnahme der werbenden Betätigung durch entsprechende Handlungen dokumentiert und der Steuerpflichtige zielstrebig auf die Betriebseröffnung hinarbeitet, weshalb die nach außen in Erscheinung getretene Vorgangsweise des Steuerpflichtigen daraufhin zu untersuchen ist, ob sie auf die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit gerichtet ist vergleiche VwGH 19.3.2008, 2007/15/0134, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150082.L01Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023