RS Vwgh 2023/8/29 Ro 2023/02/0009

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Veröffentlicht am 29.08.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Eine Interessenabwägung zwischen der tatsächlichen Lebenssituation und dem Lenkverbot iSd. § 59 Abs. 1 lit. b StVO 1960 ist im Gesetz nicht vorgesehen, ebenso wenig wie die Berücksichtigung eines nicht näher definierten "Rechts auf Mobilität" (vgl. VwGH 15.10.2013, 2009/02/0164).Eine Interessenabwägung zwischen der tatsächlichen Lebenssituation und dem Lenkverbot iSd. Paragraph 59, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 ist im Gesetz nicht vorgesehen, ebenso wenig wie die Berücksichtigung eines nicht näher definierten "Rechts auf Mobilität" vergleiche VwGH 15.10.2013, 2009/02/0164).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020009.J02

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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