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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §59 Abs1 litbRechtssatz
Eine Interessenabwägung zwischen der tatsächlichen Lebenssituation und dem Lenkverbot iSd. § 59 Abs. 1 lit. b StVO 1960 ist im Gesetz nicht vorgesehen, ebenso wenig wie die Berücksichtigung eines nicht näher definierten "Rechts auf Mobilität" (vgl. VwGH 15.10.2013, 2009/02/0164).Eine Interessenabwägung zwischen der tatsächlichen Lebenssituation und dem Lenkverbot iSd. Paragraph 59, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 ist im Gesetz nicht vorgesehen, ebenso wenig wie die Berücksichtigung eines nicht näher definierten "Rechts auf Mobilität" vergleiche VwGH 15.10.2013, 2009/02/0164).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020009.J02Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023