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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §59 Abs1 litbHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0609/76 E 21. Oktober 1977 VwSlg 9411 A/1977 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet, ist nur ihr spezielles Verhalten im Straßenverkehr, nicht aber ihr Gesamtverhalten maßgebend. Hiebei kommt es keineswegs allein darauf an, daß das Verhalten des Bfr zu Bestrafungen geführt haben müsse, sondern es genügt, wenn das Verhalten des Bfrs im Straßenverkehr erkennen läßt, daß der Bf ohne Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet. (hier mehrmals Lenkung eines Fahrzeuges im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei einmal dadurch ein Unfall verursacht wurde)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020009.J01Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023