RS Vwgh 2023/8/29 Ro 2023/02/0009

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Veröffentlicht am 29.08.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0609/76 E 21. Oktober 1977 VwSlg 9411 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet, ist nur ihr spezielles Verhalten im Straßenverkehr, nicht aber ihr Gesamtverhalten maßgebend. Hiebei kommt es keineswegs allein darauf an, daß das Verhalten des Bfr zu Bestrafungen geführt haben müsse, sondern es genügt, wenn das Verhalten des Bfrs im Straßenverkehr erkennen läßt, daß der Bf ohne Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet. (hier mehrmals Lenkung eines Fahrzeuges im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei einmal dadurch ein Unfall verursacht wurde)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020009.J01

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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