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21/05 BörseBeachte
Rechtssatz
Da gemäß § 141 Z 2 BörseG 2018 die fortgesetzte Nichterfüllung einer Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflicht unter Strafe steht, handelt es sich um ein Dauerdelikt, das durch eine nicht korrekte Beteiligungsmeldung nicht beendet wird.Da gemäß Paragraph 141, Ziffer 2, BörseG 2018 die fortgesetzte Nichterfüllung einer Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflicht unter Strafe steht, handelt es sich um ein Dauerdelikt, das durch eine nicht korrekte Beteiligungsmeldung nicht beendet wird.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J16Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023