RS Vwgh 2023/8/29 Ro 2022/02/0013

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Veröffentlicht am 29.08.2023
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Index

21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Da gemäß § 141 Z 2 BörseG 2018 die fortgesetzte Nichterfüllung einer Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflicht unter Strafe steht, handelt es sich um ein Dauerdelikt, das durch eine nicht korrekte Beteiligungsmeldung nicht beendet wird.Da gemäß Paragraph 141, Ziffer 2, BörseG 2018 die fortgesetzte Nichterfüllung einer Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflicht unter Strafe steht, handelt es sich um ein Dauerdelikt, das durch eine nicht korrekte Beteiligungsmeldung nicht beendet wird.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J16

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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