RS Vwgh 2023/8/29 Ro 2022/02/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2023
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Index

21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Für die Strafbarkeit nach § 141 Z 2 BörseG 2018 kommt es nicht darauf an, ob eine falsche oder gar keine Beteiligungsmeldung erstattet wurde.Für die Strafbarkeit nach Paragraph 141, Ziffer 2, BörseG 2018 kommt es nicht darauf an, ob eine falsche oder gar keine Beteiligungsmeldung erstattet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J12

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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