RS Vwgh 2023/8/29 Ro 2022/02/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2023
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Index

21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Als Täter der Übertretung des § 142 Abs. 2 BörseG 2018 kommt nur eine die Überwachung oder Kontrolle vernachlässigende Führungsperson nach Abs. 1 leg. cit. in Frage, weil nur eine solche nach § 9 VStG strafbar sein kann, während der die Pflichtverletzung begehende Mitarbeiter in diesem Zusammenhang mangels Strafbarkeit als Täter nicht in Betracht kommen kann (vgl. VwGH 3.5.2021, Ra 2020/02/0276).Als Täter der Übertretung des Paragraph 142, Absatz 2, BörseG 2018 kommt nur eine die Überwachung oder Kontrolle vernachlässigende Führungsperson nach Absatz eins, leg. cit. in Frage, weil nur eine solche nach Paragraph 9, VStG strafbar sein kann, während der die Pflichtverletzung begehende Mitarbeiter in diesem Zusammenhang mangels Strafbarkeit als Täter nicht in Betracht kommen kann vergleiche VwGH 3.5.2021, Ra 2020/02/0276).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J11

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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