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21/05 BörseNorm
BörseG 2018 §141Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/02/0012 B 13. Dezember 2019 RS 4Stammrechtssatz
Für die Bestimmtheit der verfolgten Person reicht es weder für die Verfolgungshandlung, noch für die Bestrafung aus, soweit sie im Spruch nicht ohnehin namentlich genannt wird, wenn auf der Erledigung nicht beigeschlossene Urkunden (wie etwa das "Firmenbuch") verwiesen wird, weil die bloße Bestimmbarkeit der Person nicht genügt (VwGH 29.3.2019, Ro 2018/02/0023).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J10Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023