RS Vwgh 2023/8/29 Ro 2022/02/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2023
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Index

21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015

Rechtssatz

Der Strafbarkeit der juristischen Person nach § 142 Abs. 1 und 2 BörseG 2018 liegt der Vorwurf zu Grunde, die dort genannten Führungspersonen hätten gegen die in § 141 angeführten Verpflichtungen verstoßen (Abs. 1) oder sie hätten durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine "Mitarbeitertat" ermöglicht (Abs. 2).Der Strafbarkeit der juristischen Person nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 BörseG 2018 liegt der Vorwurf zu Grunde, die dort genannten Führungspersonen hätten gegen die in Paragraph 141, angeführten Verpflichtungen verstoßen (Absatz eins,) oder sie hätten durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine "Mitarbeitertat" ermöglicht (Absatz 2,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J09

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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